Insolvenz: Keine Rückforderung von Lohnzahlungen
BAG, Urt. v. 06.10.2011 – 6 AZR 262/10
Der Insolvenzverwalter eines Unternehmens kann an einen Arbeitnehmer vor Insolvenz erfolgte Lohnauszahlungen nicht zurückfordern, wenn dem Arbeitnehmer keine Umstände bekannt waren, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hinweisen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Arbeitgeber war seit 2006 mit Lohn- und Gehaltszahlungen im Rückstand. Den Lohn für Januar und Februar 2007 zahlte er in mehreren Teilzahlungen erst im Mai 2007 aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter die Lohnzahlungen an und forderte den Arbeitnehmer zur Rückzahlung auf.
Wie bereits die Vorinstanz entschied auch das BAG, dass eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers nicht besteht. Dass der Arbeitgeber – auch anderen Arbeitnehmern – gegenüber mit Lohnzahlungen in Rückstand geraten war, lasse für den Arbeitnehmer noch nicht den eindeutigen Schluss zu, dass die Arbeitgeberin zahlungsunfähig sei.
Hinweis: Das BAG hat die Hürden für eine Rückforderung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter hoch angesetzt. Die Durchsetzung solcher Rückforderungen dürfte zukünftig erschwert sein.
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