Kein zwingender Anspruch auf nachträgliche Verlängerung der Elternzeit

BAG, Urt. vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Arbeitnehmer keinen zwingenden Anspruch auf Verlängerung von Elternzeit. Der Arbeitgeber muss aber unter Berücksichtigung sowohl eigener als auch der Interessen des Arbeitnehmers entscheiden.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die zunächst Elternzeit für die Dauer eines Jahres genommen hatte. Einen Monat vor Ende der Elternzeit bat sie die Arbeitgeberin, die Elternzeit nochmals um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann die einmal festgelegte Elternzeit zwar verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass bei der Entscheidung hierüber der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden müsse. Dies setze voraus, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtige.

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