Keine Aufspaltung der Pflegezeit

BAG, Urt. vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10

Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Anspruch auf Pflegezeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen. Eine Aufspaltung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist nicht möglich. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der bei seinem Arbeitgeber zunächst anzeigte, die Pflege seiner Mutter von 15. bis 19.06.2009 wahrnehmen zu wollen. Dem hatte der Arbeitgeber zugestimmt. Im Juni 2009 zeigte er nochmals an, Pflegezeit für seine Mutter am 28. und 29. Juni nehmen zu wollen. Dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu.

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. § 3 PflegeZG gebe dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges Recht, durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit erlösche dieses Recht. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Höchstdauer der Pflegezeit von sechs Monaten nicht ausgeschöpft hat.

Hinweis: Pflegezeit ist nicht teilbar. Für Arbeitgeber erhöht dies bei Gewährung der Pflegezeit die Planbarkeit des Arbeitseinsatzes nach Rückkehr.

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