Vergütung von Überstunden

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 -

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei Fehlen einer (wirksamen) Überstundenvergütungsregelung geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu entlohnen ist, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Arbeitnehmer kann eine Überstundenvergütung dann erwarten, wenn er kein herausgehobenes Gehalt bezieht.

Der Kläger, der ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.800 € bezog, verlangte Vergütung für annähernd 1.000 zwischen 2006 und 2008 geleistete Überstunden. Nach dem Arbeitsvertrag war der Kläger neben seiner Arbeitszeit von 42 Stunden verpflichtet, bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung Mehrarbeit zu leisten. Das BAG hielt die Klausel für unwirksam, da der Arbeitsvertrag nicht erkennen lasse, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete.

Praxishinweis: Zwar ist, sofern es sich nicht um herausgehobenes Gehalt handelt, nach der vorliegenden Entscheidung ein genereller Ausschluss von Überstundenvergütung unwirksam.  Allerdings kann eine Höchstzahl der mit Bruttomonatsgehalt abgegoltenen Überstunden vertraglich vereinbart werden. Solche Klauseln müssen aber den Bemessungszeitraum klar festlegen und dürfen zeitliche Grenzen nicht überschreiten.

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