Zeugnissprache: Die Formulierung „kennen gelernt“ ist nicht negativ zu verstehen
BAG, Urt.l vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10
Ein Arbeitnehmer erhielt von seiner Arbeitgeberin ein Zeugnis, in dem sich unter anderem die Passage fand: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“
Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Formulierung „kennen gelernt“, die seiner Auffassung nach in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Seine Arbeitgeberin gebe verschlüsselt zu erkennen, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Das BAG wies die Klage ab, die Formulierung erwecke aus Sicht eines objektiven Empfängers diesen Eindruck nicht.
Hinweis: Zeugnisse sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten, da sie einerseits wahr sein müssen, auf der anderen Seite den Arbeitnehmer nicht an seinem zukünftigen beruflichen Fortkommen hindern dürfen.
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