Heilung einer mangelhaften Widerrufsbelehrung durch "Nachbelehrung"
BGH, Urt. v. 26.10.2010 - XI ZR 367/07
Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag innerhalb kurzer Frist widerrufen, wenn er Verbraucher ist (§§ 495, 355 BGB). Er ist über dieses Widerrufsrecht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu belehren, was seit dem 01.01.2002 auch nach Vertragsschluss erfolgen kann. Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung oder ist sie mangelhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 BGB).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch bei Darlehensverträgen möglich ist, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen wurden. Allerdings entfaltet eine solche nachträgliche Widerrufsbelehrung nur dann Wirkung, wenn sie einen erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist. Das ist bei einer Widerrufsbelehrung im Rahmen einer Darlehensprolongation häufig nicht der Fall.
Praxistipp: Häufig ist der Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Darlehensvertrages für den Darlehensnehmer günstig. Es empfiehlt sich daher, die im ursprünglichen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen – auch wenn eine spätere Prolongationsvereinbarung eine formal ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthält.
Mehr zum Urteil erfahren Sie hier » « zurück