Kein Entschädigungsanspruch bei Scheingewinnen
BGH, Urt. v. 23.11.2010 - XI ZR 26/10
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Entschädigungsanspruch eines Kapitalanlegers gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen beschäftigt. Nach seinem Urteil sind für die Berechnung der Entschädigung an den Anleger ausgezahlte Scheingewinne von dem ursprünglichen Anlagebetrag abzuziehen und sind dem Konto des Anlegers gutgeschriebene Scheingewinne nicht entschädigungsfähig.
Praxistipp: Trotz dieses Urteils kommt in vielen Fällen ein Entschädigungsanspruch in Betracht. Zu beachten ist, dass dieser Anspruch in fünf Jahren ab der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verjährt. Das ist unter Anderem für folgende Wertpapierhandelsunternehmen geschehen:
Privatbank Reithinger 14.09.2006
Weserbank AG 16.04.2008
Lehmann Brothers Bank Haus AG 28.10.2008
noa bank GmbH & Co. KG 25.08.2010
Gern prüfen wir für Sie, ob Ihnen für Anlagen bei diesen und anderen Wertpapierhandelsunternehmen ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Mehr zum Urteil erfahren Sie hier » « zurück