Zinsberechnung für Prämiensparverträge bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
BGH, Urt. v. 21.12.2010 - XI ZR 52/08
Zuletzt mit Urteil vom 13.04.2010 (XI ZR 197/09) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Zinsänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke ist im Wege der Auslegung des Vertrages unter Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die dem konkreten Vertrag möglichst nahekommen. Es ist den Banken nicht gestattet, die Zinsänderung einseitig selbst zu bestimmen.
Mit Urteil vom 21.12.2010 hat der BGH die im Urteil vom 13.04.2010 dargelegten Grundsätze zur Berechnung der Zinsen bestätigt und fortentwickelt. Nach Auffassung des BGH hat sich der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren.
Praxistipp: Bankkunden sollten Zinsabrechnungen für Prämiensparverträge auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des BGH überprüfen lassen.
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