Bundesgerichtshof zur Vereinbarung einer Bürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags

BGH, Urt. v. 27.05.2010 - VII ZR 165/09

Der Bundesgerichtshof hat am 27.05.2010 entschieden, dass ein Fertighausan­bieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei Verträgen mit Verbrauchern die Stellung einer Bürg­schaft in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen vor Baubeginn fordern darf, auch wenn der Bauherr vereinbarungsgemäß die Kosten der Bürgschaft (Avalkosten) zu tragen hat. 

Die einschlägige Klausel weiche von keinem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab. Die Regelung des § 648a BGB stehe dem nicht entgegen, weil sie nur Sicherheitsverlangen nach Vertragsschluss zum Gegenstand habe; das gelte auch nach der umfassenden Neufassung des § 648 a BGB durch das Forderungssicherungsgesetz. Die angegriffene Klausel benachteilige den Bauherrn auch nicht unangemessen, weil den vom Bauherrn zu tragenden Avalkosten das legitime Sicherungsinte­resse des Fertighausanbieters gegenüber stehe, dem allein durch die Sicherungshypothek des Bauunternehmers gemäß § 648 BGB häufig nicht genüge getan werde.

Hinweis: Die jüngste Entscheidung Bundesgerichtshofs ist ein weiterer Mosaikstein in seiner sehr ausdifferenzierten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Sicherungsabreden in Bauverträgen. Die Vereinbarung wechselseitiger Sicherheiten in Bauver­trägen bietet immer wieder Anlass zur Diskussion. Sie liegt aber regelmäßig im vitalen Interesse beider Vertragspar­teien, weshalb auf die Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk zu legen ist.

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