Informationspflicht des Auftragnehmers auch bei mangelfreiem Werk
BGH, Urt. v. 19.05.2011 - VII ZR 24/08
Sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag muss der Auftragnehmer vor Abnahme auf Bedenken gegen eine auftragsgemäße Ausführung hinweisen, wenn diese Ausführung zu Mängeln führt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass den Auftragnehmer zudem weitere Hinweispflichten treffen können, wenn er erkennt, dass seine vertragsgerechte Werkleistung nach Abnahme droht, Schaden zu nehmen.
Zu entscheiden hatte der BGH über einen Fall, in dem ein Auftragnehmer eine Bodenplatte zwar nach den einschlägigen bauvertraglichen Vorgaben plante und errichtete. Ihm hatte aber während des Bauablaufs klar werden müssen, dass diese Bodenplatte wegen einer Bauzeitverzögerung in der Winterzeit unbebaut sein würde; deshalb drohten massive Rissbildungen, die sich auch einstellten. Auf diese Gefahr – und auf Ausführungsalternativen – hätte der Auftragnehmer nach Auffassung des BGH den Auftraggeber hinweisen müssen.
Mit seiner Entscheidung rundet der BGH seine Rechtsprechung zu vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Gewährleistungsrechts ab.
Praxistipp: Hinweis- und Informationspflichten müssen von Auftraggebern unbedingt ernst genommen werden; andernfalls drohen hohe Schadensersatzansprüche. Im Fall des BGH standen beispielsweise Sanierungskosten von knapp 7.000.000,00 € im Raum.