Koppelungsverbot verfassungsgemäß
BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 144/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.07.2010 geklärt, dass das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG jedenfalls dann auch heute noch verfassungsgemäß ist, wenn es einschränkend ausgelegt wird.
Das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG gilt nur für freie Architekten und Ingenieure. Nach ihm ist eine vertragliche Verknüpfung zwischen einem Grundstückskauf und der Beauftragung eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs unzulässig. Verstößt der freie Architekt gegen dieses Verbot – vermittelt er also beispielsweise einen Grundstückskauf in der Absicht, das Grundstück anschließend beplanen zu dürfen –, ist sein Planervertrag nichtig; er kann Honorar selbst dann nicht verlangen, wenn er Planungsleistungen bereits erbracht hat.
Das Koppelungsverbot, dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung umstritten ist, muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings ein¬schränkend ausgelegt werden, um als Eingriff in Grundrechte des Architekten gerechtfertigt zu sein. Deshalb greift das Koppelungsverbot beispielsweise dann nicht, wenn vom Auftraggeber selbst die Bitte an den Architekten heran¬getragen wird, ein Grundstück zu beschaffen.
In der Regel müssen freie Architekten das Koppelungsverbot weiterhin beachten; andernfalls laufen sie Gefahr, dass Auftraggeber Honoraransprü¬che berechtigterweise zurückweisen.
Mehr zum Urteil erfahren Sie hier » « zurück