Mindestsatzunterschreitung bei abgrenzbaren Abrechnungseinheiten

BGH, Urt. v. 09.02.2012 - VII ZR 31/11

Ob durch eine Honorarvereinbarung die durch die HOAI festgelegten Mindestsätze unterschritten werden, ist anhand des Honorars zu beurteilen, das nach dem Vertrag insgesamt geschuldet ist. Unterschreiten einzelne abgrenzbare Abrechnungseinheiten die Mindestsätze, ist das für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung dagegen unerheblich, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Geklagt hatte ein Planer, der die Tragwerksplanung für mehrere Gebäude erstellt hatte. Für einzelne abgrenzbare Leistungen hatten die Vertragsparteien ein Honorar vereinbart, das bei isolierter Betrachtung gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 HOAI a.F. verstieß, die Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten. Deshalb hatte noch das Berufungsgericht entschieden, die Honorarvereinbarung sei teilweise nichtig und der Tragwerksplaner könne auf Grundlage der Mindestsätze abrechnen.

Diese Auffassung hat der BGH verworfen. Nur falls das für sämtliche geschuldete Leistungen vereinbarte Gesamthonorar gegen das Mindestsatzgebot verstoße, sei die Honorarvereinbarung unwirksam. Eine Aufteilung in abgrenzbare Abrechnungseinheiten, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, komme preisrechtlich nicht in Betracht.

Praxistipp: Honorarvereinbarungen mit Planern sollten stets auf ihre Vereinbarkeit mit dem Mindestsatzgebot der HOAI überprüft werden; andernfalls droht Rechtsunsicherheit, welches Honorar geschuldet wird.

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