Verfehlung einer vertraglich vorausgesetzten Funktion als Mangel

BGH, Urt. vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11

Wird ein Werk nach Vorgaben des Auftraggebers hergestellt, ist es dennoch mangelhaft, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreicht und das Werk seine Funktion nicht erfüllen kann. Diesen funktionalen Mangelbegriff hat der Bundesgerichtshof nun ein weiteres Mal bestätigt. Beruft sich der Auftragnehmer dagegen darauf, dass gerade Vorgaben des Auftraggebers zur Mangelhaftigkeit des Werks führten, entfällt seine Verantwortlichkeit für den Mangel nur, wenn er darlegt und beweist, dass er seinen Auftraggeber auf Bedenken gegen die Ausführung hingewiesen hat.

Im vom Bundegerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Auftragnehmer einen Elektrodüker einzubauen und zur Bestandserfassung planerisch darzustellen; nach den vertraglichen Absprachen sollte durch diese Darstellung  Folgeunternehmern ermöglicht werden, die tatsächliche Lage des Dükers bei ihren Arbeiten einzuplanen. Mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Methode zur Erfassung der Lage des Dükers war eine sichere Erfassung aber gar nicht möglich. Streitig war, ob das Werk mangelhaft war – was der Bundesgerichtshof bestätigte – und wer zu beweisen hat, ob die Auftragnehmerin einschlägige Bedenken geäußert hatte.

Praxistipp: Auftragnehmer können sich nicht darauf verlassen, dass ein streng nach Vorgaben eines Auftraggebers – beispielsweise in einem Leistungsverzeichnis – erstelltes Werk rechtlich als mangelfrei gilt. Der Auftragnehmer hat vielmehr zu prüfen, ob die vertraglich vorausgesetzte Funktion des Werks mit der vorgesehenen Ausführung erreicht werden kann und verneinendenfalls auf Bedenken hinzuweisen. Das gilt nach dem BGH nicht nur im VOB-Vertrag.

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