Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende

Baubeteiligte sollten im Auge haben, dass zum Jahresende ihre Vergütungsansprüche verjähren können.

Für Vergütungsansprüche am Bau gilt eine gesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist. Sie beginnt am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wird. Mit Ablauf des 31.12.2010 verjähren deshalb sämtliche Werklohnansprüche, die im Jahr 2007 fällig wurden.

Das ist bei Werkverträgen, denen ausschließlich das BGB zu Grunde liegt, bei Abnahme der Werkleistung im Jahr 2007 der Fall. Bei VOB-Verträgen ist dagegen das Datum der prüffähigen Schlussrechnung zuzüglich der Zwei-Monatsfrist gemäß § 16 (3) 3 Nr. 1 VOB/B ausschlaggebend. Für Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren ist gemäß § 15 Abs. 1 HOAI ebenfalls die prüffähige Schlussrechnung maßgeblich.

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