Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung
BGH, Urt. v. 19.10.2010, – VI ZR 241/09
Ein Arzt hat vor Durchführung einer Behandlung über bekannten Risiken aufzuklären. Musste ihm ein Risiko nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung.
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