Anspruch auf einen bestimmten Arzt als Operateur

BGH, Urt. v. 11.05.2010 – VI ZR 252/08

Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag ohne Zusatzvertrag „Wahlleistungen“ hat ein Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt oder operiert zu werden.

Wünscht der Patient einen bestimmten Arzt, muss die Einwilligung eindeutig auf die Behandlung durch diesen beschränkt werden. Andernfalls hat die Operation durch einen nicht der Patientenerwartung entsprechenden Arzt weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Konsequenzen.

Praxishinweis: Eine Zusatzerklärung auf Bitten des Patienten, die Operation – sofern möglich – selbst durchzuführen, bindet nach dieser Entscheidung den Arzt nicht.

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