Hypothetische Einwilligung in eine Behandlung
OLG München, Beschl. v. 06.08.2010 – 1 U 2464/10
Ein Arzt kann im Fall einer unwirksamen Aufklärung im Rechtsstreit einwenden, der Patient hätte auch bei rechtzeitiger und umfassender Aufklärung die Durchführung des Eingriffes gewünscht.
Der Patient hat dann plausibel zu machen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung, ernsthaft vor der Frage gestanden hätte, ob er zustimmen soll oder nicht. Die allgemeine Erklärung, er hätte möglicherweise noch einen anderen Arzt konsultiert und erst dann über die Behandlung entschieden, genügt hierfür nicht. Der Patient hat vielmehr persönliche Aspekte und seine individuelle Situation darzulegen.
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