Rabatte und Zugaben durch Apotheken
BGH, Urt. v. 09.09.2010 – I ZR 193/07
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Apotheker ihren Kunden keine Rabatte einräumen, aber Werbegeschenke machen dürfen. Geschenke dürfen jedoch nur geringen Wert besitzen und nicht beim Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Medikamente gewährt werden.
Eine Werbegabe im Wert von einem EURO hat der Bundesgerichtshof als noch zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von fünf EURO liegt dagegen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern vor. Eine solche Werbegabe ist daher nicht erlaubt.
Die weitergehende Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, wurde in einer Paralellentscheidung (BGH I ZR 72/08 vom 09.09.2010) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.
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