Rückforderung von Zahnarzthonorar
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.04.2010 – 22 U 153/08
Ob im Fall eines behaupteten Behandlungsfehlers bei zahnprothetischer Versorgung auch ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteten Honorars gegen einen Zahnarzt als Schadensersatz besteht, ist umstritten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bewertet den auf zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient als Dienstvertrag. Ein bestimmter Erfolg ist danach nicht geschuldet. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Honorar auch bei einer aus Sicht des Patienten qualitativ unzureichenden Versorgung wird daher verneint. Geleistet werde zum Zweck der Erfüllung des Honoraranspruches des Arztes. Dieser sei weder von einer fehlerfreien Behandlung abhängig, noch falle er durch einen möglichen Behandlungsfehler weg.
Praxishinweis: Zur Vermeidung möglicher Verjährung sind Honoraransprüche auch dann zu verfolgen, wenn durch den Patienten vorgebliche Behandlungsfehler behauptet werden.
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