Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums als Werbungskosten
Mit Urteil vom 28. Juli 2011, Az. VI R 38/10 und Az. VI R 7/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Laut BFH folgt aus § 12 Nr. 5 EStG kein generelles Abzugsverbot. Zwar greife nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen waren nach Auffassung des BFH aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Praxistipp: Prüfen Sie, ob Sie Ausbildungskosten ggf. noch für die Vergangenheit als Werbungskosten geltend machen können. Dies ist nur für Jahre möglich, für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen.
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