Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
BFH, Urt. v. 12.05.2011 - VI R 42/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Damit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Nach dieser waren bisher nur Kosten eines Zivilprozesses mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist jedoch, dass der Prozess unausweichlich ist und nicht mutwillig erscheint. Davon ist laut BFH auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
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