Neue Pfändungsgrenzen ab 01.07.2011
Bundesgesetzblatt 2011, Teil 1, Seite 825
Ab dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die letzte Änderung dieser Grenzen hatte zum 01.07.2005 stattgefunden. Den Arbeitnehmern verbleibt nach einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung etwa 4,4 % mehr Arbeitseinkommen, dem Gläubiger eine entsprechend geringere pfändbare Vermögensmasse.
Der monatliche Freibetrag für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten steigt von derzeit 985,14 € auf 1.028,89 €, der zusätzliche Freibetrag bei einer Unterhaltspflicht von 370,76 € auf 387,22 €. Der monatliche Freibetrag bei zwei bis fünf Unterhaltspflichten wird von 206,56 € auf 215,73 € erhöht.
Die erhöhten Pfändungsgrenzen gelten u.a. auch im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Der Arbeitgeber hat bei Abführung der pfändbaren Beträge an einen Insolvenzverwalter oder Treuhänder (Verbraucherinsolvenzverfahren) dem Insolvenzschuldner einen erhöhten Freibetrag zu belassen. Die Erhöhung der Pfändungsgrenzen wirkt sich zudem bei der Bemessung des Sockelbetrags eines Pfändungsschutzkontos eines Schuldners aus.